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(1. Februar 2019)
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Die Mitglieder der Kirchenchöre vollziehen einen wahrhaft liturgischen Dienst. Deswegen sollen sie ihre Aufgabe in aufrichtiger Frömmigkeit und in einer Ordnung erfüllen, wie sie einem solchen Dienst ziemt und wie sie das Volk mit Recht von ihnen verlangt (2. Vatikanisches Konzil, über die Liturgie, Kapitel 1, 29).

§ 1     Name
1. Der in dieser Satzung verwendete Begriff der Pfarrei bezeichnet den staatsrechtlichen Begriff der Kirchengemeinde.
2. Der Kirchenchor nennt sich nach der Pfarrei, Gemeinde bzw. Filialkirche, zu der er gehört. An Stelle der Bezeichnung Kirchenchor kann auch eine andere passende Bezeichnung treten.
3. Jeder Kirchenchor im Bistum Essen ist Mitglied des Cäcilienverbandes im Bistum Essen.

§ 2     Aufgabe
Der Kirchenchor hat die Aufgabe, im Rahmen der für die Liturgie und die Kirchenmusik geltenden Bestimmungen den Gottesdienst der Pfarrei durch seinen Gesang mitzugestalten. Er sollte auch bei außerliturgischen Feiern der Pfarrei, Gemeinde bzw. Filialkirche mitwirken.

§ 3     Mitgliedschaft
1. Der Kirchenchor hat aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.
2. Aktives Chormitglied kann werden, wer die Zielsetzung und die Aufgabenstellung der Kirchenchöre anerkennt sowie Eignung zur aktiven Mitarbeit im Chor hat. Über die Aufnahme entscheidet die Chorversammlung nach Stellungnahme des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit.
3. Zu Ehrenmitgliedern können Chormitglieder ernannt werden, die wegen ihres Alters oder infolge Krankheit nicht mehr aktiv sein können. Auch sonstige Persönlichkeiten können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie sich in besonderer Weise um den Kirchenchor verdient gemacht haben. Über die Ernennung entscheidet die Chorversammlung nach Stellungnahme durch den Vorstand mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit.
4. Förderndes Mitglied kann werden, wer in besonderer Weise den Kirchenchor durch Spenden oder sonstige Zuwendungen oder Raterteilung dauernd fördern möchte. Die Zulassung als Mitglied erfolgt durch den Vorstand. Die Zulassung bedarf der Zustimmung der nächsten Chorversammlung.
5. Die Chormitglieder sind gemäß § 6 Absatz 3 der Satzung des Cäcilienverbandes im Bistum Essen gleichzeitig persönliche Mitglieder des Verbandes. In den Organen des Verbandes haben nur die aktiven Mitglieder das aktive und passive Wahlrecht.

§ 4     Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Kirchenchor erlischt:
 a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
 b) beim Tod eines Mitgliedes
 c) durch Ausschluss, soweit ein Mitglied durch sein Verhalten Zweck und Ansehen des Kirchenchores schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied hat das Recht, innerhalb einer Frist von 4 Wochen die Entscheidung des Vorstandes anzufechten. Über den Ausschluss entscheidet dann die Chorversammlung endgültig.

§ 5     Chorversammlung
1. Die aktiven Chormitglieder, die Ehrenmitglieder sowie die fördernden Mitglieder bilden die Chorversammlung. Die Chorversammlung wird im Bedarfsfall durch den Chorvorstand einberufen; sie muss jedoch mindestens einmal im Jahr stattfinden. Eine außerordentliche Chorversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der aktiven Chormitglieder dies wünschen. Die Sitzungen leitet der Vorsitzende.
2. Die Chorversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Chormitglieder anwesend ist. In der Chorversammlung haben nur aktive Chormitglieder das Stimmrecht. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder haben das Recht auf Gehör. Die Chorversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist.

§ 6     Aufgaben der Chorversammlung
Die Chorversammlung ist für die Beratung und Entscheidung aller wichtigen Fragen, die den Kirchenchor betreffen, zuständig, unbeschadet anderer Zuständigkeiten nach Maßgabe dieser Satzung.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
 a) die Wahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder
 b) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
 c) die Entlastung des Vorstandes
 d) die Wahl der Delegierten bzw. Ersatzdelegierten für die Diözesanversammlung und  für die Pfarreichorversammlung

§ 7     Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus gewählten und geborenen Mitgliedern.
Gewählte Mitglieder sind:
 a) der Vorsitzende
 b) der Kassierer
 c) der Schriftführer
Geborene Mitglieder sind:
 a) der Pfarrer als Präses oder ein von ihm mit der Stellvertretung beauftragter Priester als Präses des Kirchenchores
 b) der Chorleiter
 c) der Leiter des Kinderchores. Ist dieser gleichzeitig der Chorleiter des Kirchenchores,  hat er im Chorvorstand doppeltes Stimmrecht, wenn es um Kinderchorinteressen geht.
2. Dem Vorstand können im Bedarfsfall weitere aktive Chormitglieder hinzugewählt werden, etwa als Beisitzer, Notenwart, Sprecher des Jugendchores u. ä. Die Anzahl der gewählten Mitglieder muss mindestens um eines höher sein, als die der geborenen Mitglieder.
3. Die wählbaren Mitglieder des Vorstandes werden in der Chorversammlung durch die aktiven Chormitglieder aus ihren Reihen gewählt.
4. Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre, soweit die Chorversammlung nicht eine längere Amtsdauer bestimmt.
Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist zulässig. Die Chorversammlung kann aus wichtigen Gründen einzelne Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit abwählen.
Hierzu genügt einfache Stimmenmehrheit.
5. Soweit die Chorversammlung von der Wahl eines Vorstandes absehen will, soll sie ein Team oder einen Chorsprecher aus den aktiven Mitgliedern wählen mit der Aufgabe, den Chor zu vertreten.

§ 8     Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand ist verantwortlich für die Wahrnehmung der Interessen des Kirchenchores sowie für die Durchführung der Beschlüsse der Chorversammlung.
2. Der Vorsitzende hat die Aufgabe, den Chor zu vertreten. Darüber hinaus soll er sich insbesondere um eine gute Zusammenarbeit im Vorstand und in der Chorgemeinschaft bemühen.
3. Der Präses bzw. sin Stellvertreter hat neben seinem priesterlichen, seelsorglichen Bemühen die Aufgabe, den Kirchenchor liturgisch zu beraten.
4. Dem Chorleiter obliegt die musikalische Leitung und Schulung des Kirchenchores. Er stellt das musikalische Programm im Einvernehmen mit dem Vorstand auf. Die amtlichen Dienstanweisungen für Kirchenmusiker bleiben unberührt.

§ 9     Meinungsverschiedenheiten
Soweit Meinungsverschiedenheiten nicht geklärt werden können, kann von den Beteiligten der Pfarreivorstand angerufen werden. Ist auch dieser nicht in der Lage, eine Klärung herbeizuführen, steht es den Beteiligten frei, den Diözesanvorstand zu bitten, sich mit der Angelegenheit zu befassen. In Angelegenheiten der Liturgie und Kirchenmusik sind die Bestimmungen des § 17 Absatz 4 der Satzung des Cäcilienverbandes im Bistum Essen zu beachten.

§ 10     Finanzierungen und Einrichtungen des Kirchenchores
Da die Mitglieder des Kirchenchores - abgesehen von den freiwilligen Leistungen der Mitglieder - zu Beiträgen nicht herangezogen werden, ist der Kirchenchor hinsichtlich finanzieller Aufwendungen und der Inanspruchnahme von Einrichtungen sowie in der Beschaffung von Noten und Instrumenten auf die Hilfe der Pfarrei sowie des Cäcilienverbandes im Bistum Essen angewiesen.
Die vom Cäcilienverband herausgegebene Mustersatzung für einen kirchenmusikalischen Förderverein und die Musterhonorarvereinbarung über kirchenmusikalische Tätigkeiten ist zu beachten.

§ 11     GEMA-Verpflichtungen
Der Kirchenchor ist verpflichtet, alle kirchlichen Vereinbarungen mit der GEMA zu beachten.

§ 12     Auflösung des Kirchenchores
1. Eine beabsichtigte Auflösung des Kirchenchores erfordert die Einberufung einer außerordentlichen Chorversammlung, die von wenigstens der Hälfte der aktiven Chormitglieder unter Angabe des Tagesordnungspunktes von dem Vorstand verlangt werden kann.
Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertel-Stimmenmehrheit der erschienenen aktiven Chormitglieder. Zu der außerordentlichen Chorversammlung sind der Pfarreichorvorstand sowie der Diözesanvorstand des Cäcilienverbandes im Bistum Essen einzuladen.
2. Darüber hinaus kann der Kirchenchor nur durch den Bischof aufgelöst werden.

§ 13     Abweichungen von der Normalsatzung
1. Soweit diese Normalsatzung keine speziellen Regelungen enthält, gelten in analoger Anwendung die entsprechenden Bestimmungen der Satzung des Cäcilienverbandes im Bistum Essen in der jeweils gültigen Fassung.
2. Abweichungen von dieser Normalsatzung bedürfen der Genehmigung durch den Diözesanvorstand.
3. Die vorstehende Satzung ist als Normalsatzung für die Kirchenchöre im Bistum Essen verbindlich und wird hiermit in Kraft gesetzt.

§ 14
Alle Ämter und Funktionen stehen unabhängig von der sprachlichen Bezeichnung in gleicher Weise Frauen und Männern offen. Hiervon ausgenommen sind die Ämter der dem Cäcilienverband angehörenden Präsides.

§ 15     
Die Normalsatzung für die Kirchenchöre im Bistum Essen wurde am 31. März 2007 durch die Diözesanversammlung beschlossen.
Die vorstehende Normalsatzung für die Kirchenchöre im Bistum Essen wird hiermit in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wird die Normalsatzung für Kirchenchöre im Essen vom 20. September 1975 in der Fassung vom 2. September 1983 außer Kraft gesetzt.

Essen, den 19. April 2007

Felix Genn
Bischof von Essen